Entlastungsbetrag
Jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad steht der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1572 Euro im Jahr) zur Verfügung. Er wird ab Pflegegrad 1 gewährt und kann nur zweckgebunden eingesetzt werden zur Entlastung der pflegebedürften Angehörigen oder zur Förderung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung seines Alltags.
Mit dem Entlastungsbetrag finanzierte werden kann zum Beispiel die Unterstützung im Haushalt (Reinigung der Wohnung, Wäschepflege) oder die Betreuung des Pflegebedürftigen. Entlastungsleistungen können erbracht werden von ehrenamtlichen Einzelhelfenden oder von Anbietern, die nach Landesrecht anerkannt sind (siehe nebenstehende Liste). Auch zur Erstattung von Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege entstehen, kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können diesen Betrag auch für grundpflegerische Leistungen, zum Beispiel Unterstützung beim Duschen oder Baden durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzten.
Entlastungsbetrag
Den Entlastungsbetrag können Sie unter anderem bei anerkannten Anbietern abrechnen. Die folgende Liste gibt Ihnen einen Überblick über die Anbieter im Landkreis Schwäbisch Hall:
Ehrenamtliche Einzelhelfende
Seit dem 01.01.2025 ist es in Baden-Württemberg möglich, dass Entlastungsleistungen auch durch Helfer aus der Nachbarschaft oder dem eigenen Freundes- und Bekanntenkreis erbracht und bei der Pflegekasse abgerechnet werden.
Nähere Informationen und die erforderlichen Abrechnungsformulare hierzu finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.
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