Pflegestützpunkt Landkreis Schwäbisch Hall

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Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Zum Beispiel während eines Erholungsurlaubes der pflegenden Angehörigen, in Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für diesen Fall gibt es die Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim.

Im Kalenderjahr stehen 1. 774 € für die Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung. Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Diese Ansprüche gelten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € für die Kurzzeitpflege einsetzen.

Auch ohne Pflegegrad ist in bestimmten Fällen eine Kurzzeitpflege möglich. Zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der Krankenkasse wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz zum 1. Januar 2016 eingeführt und entspricht hinsichtlich Leistungsdauer und Leistungshöhe der Kurzzeitpflege nach dem Recht der Pflegeversicherung.

 

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